Hinweise zum Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)

Gemäß §23 des KUG verliert jeder Teilnehmer oder Besucher einer öffentlichen Veranstaltung das ihm sonst zustehende Recht am eigenen Bild gemäß §22 KUG.

(§22 besagt, daß Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.)

§23 schränkt dieses Recht insofern ein, in dem es dort heißt: Ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Alle von uns veröffentlichen Fotos wurden auf solchen öffentlichen Veranstaltungen gemacht. Eine öffentliche Veranstaltung ist, wenn Werbung oder Veranstaltungshinweise dafür auf der Straße und/oder in Medien stattfand.

Gerne sind wir jedoch bereit jedes Bild zu entfernen, von dem nicht gewünscht wird daß es veröffentlicht wird. In diesem Fall genügt eine kurze Email an folgende Adresse:


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